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Kleinunternehmerregelung ab 2025: Umsatz-Decke, kein Freifahrtschein

Die Kleinunternehmerregelung ist eine Umsatz-Decke, kein steuerfreier Freifahrtschein. 25.000 Euro Vorjahr, 100.000 Euro laufendes Jahr — Ist-Grenze, keine Prognose.

Von Jörg Refeld· 7 Min. Lesezeit

Du sitzt am Finanzplan für 2026 und trägst die Umsatzzeile ein. Jemand hat dir erzählt: ab 2025 darfst du bis 100.000 Euro steuerfrei verkaufen. Das klingt nach einem Rabatt auf deinen Gewinn. Ist es nicht. § 19 UStG regelt Umsatzsteuer, nicht Einkommensteuer — und die 100.000 Euro sind keine Zahl, die du dir im Januar aussuchst und dann in Ruhe abarbeitest.

Decke statt Geschenk

Die Kleinunternehmerregelung befreit dich von der Umsatzsteuer, wenn dein Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überschreitet (§ 19 Abs. 1 UStG). Zwei Grenzen, zwei Jahre, zwei Wirkungen — genau das übersieht fast jede Umsatzplanung, die die Regelung als „steuerfrei bis 100.000" liest.

Die Kleinunternehmerregelung ist eine Umsatz-Decke, kein steuerfreier Freifahrtschein: Wer darunter bleibt, stellt ohne Umsatzsteuer aus — und kauft ohne Vorsteuerabzug.

Seit dem 1. Januar 2025 ist das eine echte Steuerbefreiung, keine bloße Nichterhebung wie in den Jahren davor. Der Unterschied ist mehr als Juristendeutsch: Weil die Umsätze jetzt steuerbefreit sind, fällt der Vorsteuerabzug komplett weg, auch für Einfuhrumsatzsteuer. Jede Rechnung, die du bezahlst, bleibt brutto. Was vom Umsatz nach Einkommensteuer und Sozialabgaben übrig bleibt, rechnet der Steuern-Artikel im Magazin Steuern und Abgaben: Was vom Umsatz wirklich bleibt vor. Hier geht es um die Umsatzsteuer davor, und die tickt nach eigenen Regeln.

Die zwei Grenzen und ihre Zeitlogik

Die 25.000-Euro-Grenze schaut zurück. Überschreitest du sie im Vorjahr, wechselst du erst zum 1. Januar des nächsten Jahres in die Regelbesteuerung — das laufende Jahr bleibt unberührt, solange die 100.000 Euro nicht fallen. Das Finanzamt NRW zeigt das am Beispiel von Sarah Fischer: 27.000 Euro Umsatz in 2025, trotzdem bleibt sie 2025 Kleinunternehmerin. Erst ab dem 1. Januar 2026 gilt für sie die Regelbesteuerung.

Die 100.000-Euro-Grenze schaut nicht zurück, sie schaut auf jetzt. Reißt du sie im laufenden Jahr, endet die Kleinunternehmerregelung sofort — und zwar schon mit dem Umsatz, der über die Grenze trägt, nicht erst im Folgejahr. Bernd Bach, ebenfalls ein Beispiel des Finanzamts NRW, kommt bis August auf 95.000 Euro Umsatz. Im September stehen 6.000 Euro auf der Rechnung. Ab diesem Umsatz gilt für ihn die Regelbesteuerung, nicht rückwirkend für das ganze Jahr, aber ab sofort.

Vorjahr und laufendes Jahr sind zwei Uhren, nicht dieselbe: Die 25.000 Euro wirken erst im Jahr danach, die 100.000 Euro wirken in dem Moment, in dem du sie überschreitest.

Bis zum 31. Dezember 2024 war die damalige Grenze von 50.000 Euro laut IHK Stuttgart eine Prognose, die du zu Jahresbeginn redlich schätzen durftest; eine spätere Überschreitung war unschädlich. Diese Logik gibt es seit 2025 nicht mehr. Das Finanzamt Hessen schreibt es direkt: Eine Prognose über den voraussichtlichen Umsatz ist für die Anwendung nicht mehr erforderlich. Die 100.000 Euro sind eine Ist-Grenze. Wer im Businessplan mit „ich werde wohl unter 100.000 bleiben" plant, plant mit einer Regel, die es nicht mehr gibt. Wer die Umsatzplanung von unten aufbaut, wie im Artikel Wie du den perfekten Businessplan schreibst beschrieben, trägt diese Decke am besten als eigene Zeile ein, nicht als Zielkorridor, den man notfalls überschreitet.

Gründungsjahr: 25.000, sofort

Im Jahr der Gründung gilt nicht die 100.000-Euro-Grenze, sondern die 25.000 Euro, und zwar für das laufende Jahr, ohne Hochrechnung auf zwölf Monate. Startest du im Mai, zählt trotzdem der volle Kalenderjahres-Betrag von 25.000 Euro, kein anteiliger Wert. Kraft Gesetzes bist du Kleinunternehmerin, sobald du erstmals unternehmerisch tätig wirst, ohne dass du dafür eine Prognose abgeben musst.

Ein Beispiel der IHK: Von Mai bis November kommen 25.000 Euro Umsatz zusammen. Der Dezember-Umsatz von 5.000 Euro fällt damit schon unter die Regelbesteuerung, der Rest des Jahres bleibt steuerfrei. Genau das betonen IHK und Finanzamt Hessen ausdrücklich: Die Umsätze, die du vor dem Überschreiten der Gründungsjahr-Grenze erzielt hast, bleiben steuerbefreit, auch wenn du ab dem Monat des Überschreitens Umsatzsteuer ausweisen musst. Es geht also nicht rückwirkend etwas verloren, was schon steuerfrei abgerechnet war. Ein zweites Beispiel, vom Finanzamt NRW: Kevin Klein gründet am 10. Mai 2025 und kommt bis Jahresende auf 22.000 Euro Umsatz. Er bleibt 2025 Kleinunternehmer.

Genau diese Zahl, der Gesamtumsatz, den du bis zum 31. Dezember tatsächlich vereinnahmst, gehört in deine Umsatzzeile im Finanzplan. Nach § 19 Abs. 2 UStG zählen die vereinnahmten Entgelte, netto, ohne die Umsatzsteuer draufzurechnen; Verkäufe von Anlagevermögen zählen nicht mit. Seit dem 1. Januar 2025 wird die Umsatzsteuer bei dieser Berechnung nicht mehr hinzugerechnet, du rechnest also mit der reinen Nettosumme deiner Einnahmen, nicht mit deinem Gewinn und nicht mit der Wunschzahl aus dem Bedarf, den du dir mit Was ist deine Zahl ausgerechnet hast. Und noch etwas gehört in deine Planung, wenn du mehr als eine Rechtsform betreibst: Jedes Unternehmen wird für sich betrachtet. Eine GbR, eine GmbH und eine UG sind umsatzsteuerlich jeweils eigene Unternehmen mit eigenen Grenzen, auch wenn dieselbe Person dahintersteht. Wer nebenbei eine GmbH gründet, addiert deren Umsatz nicht zu seinem Einzelunternehmen dazu.

Rechnung und Vorsteuer

Solange du Kleinunternehmerin bist, darfst du keine Umsatzsteuer offen ausweisen. Steht sie trotzdem auf der Rechnung, schuldest du sie dem Finanzamt, obwohl du eigentlich befreit bist. Stattdessen brauchst du auf jeder Rechnung, auch auf Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro und auf Gutschriften, einen Hinweis auf die Steuerbefreiung nach § 19 UStG, wie ihn § 34a UStDV vorsieht, neben Name und Anschrift, Steuernummer oder USt-IdNr. beziehungsweise Kleinunternehmer-Identifikationsnummer, Rechnungsdatum, Menge und Art der Leistung und dem Entgelt in einer Summe.

Die andere Seite der Medaille: Du darfst im Gegenzug keine Vorsteuer abziehen. Jede Investition, der Laptop, das Werkzeug, die Software-Lizenz, bleibt für dich brutto, weil du die enthaltene Umsatzsteuer nirgends geltend machen kannst. Das gilt laut einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 10. November 2025 sogar dann, wenn ein Wechsel in die Regelbesteuerung schon absehbar ist: Solange du zum Zeitpunkt der Rechnung noch Kleinunternehmerin bist, darfst du die Vorsteuer aus Anschaffungen vor dem tatsächlichen Übergang nicht ziehen, auch nicht aus Voraus- oder Anzahlungsrechnungen. Erst der tatsächliche Wechsel öffnet die Tür, und auch dann nur über eine Berichtigung nach § 15a UStG, die zudem an die Bagatellgrenzen des § 44 UStDV gebunden ist, nicht rückwirkend für alles. Umgekehrt gilt: Wechselst du von der Regelbesteuerung zurück zum Kleinunternehmer-Status, musst du bereits gezogene Vorsteuer nach demselben § 15a UStG korrigieren.

Zwei praktische Erleichterungen bleiben trotzdem. Du gibst in der Regel keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen ab, sondern trägst deine Umsätze über die Anlage EÜR in der Einkommensteuererklärung ein, solange die Grenzen halten. Die Umsatzsteuer-Jahreserklärung entfällt für Kleinunternehmer seit dem Besteuerungszeitraum 2024 ganz, laut IHK. Sie bleibt aber Pflicht, wenn das Finanzamt dich ausdrücklich dazu auffordert, oder in den Fällen des § 18 Abs. 4a UStG, etwa bei einer Steuerschuldumkehr nach § 13b Abs. 5 UStG. Das Finanzamt Hessen nennt weitere Ausnahmen, unter anderem Einfuhrumsatzsteuer, eine Steuerschuld als Leistungsempfänger, ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft oder wenn du Fahrzeuglieferer bist. Für die meisten Gründerinnen und Gründer greift keine dieser Ausnahmen, aber lohnt sich ein Blick, bevor du sie im Finanzplan pauschal ausschließt. Und du musst keine E-Rechnungen ausstellen, wohl aber empfangen können; ein normales E-Mail-Postfach reicht dafür.

Verzicht: fünf Jahre binden

Du kannst freiwillig auf die Kleinunternehmerregelung verzichten und zur Regelbesteuerung optieren, sinnvoll etwa, wenn du größere Investitionen planst, für die du die Vorsteuer ziehen willst (Fahrzeug, Maschine, Rechner, so das Finanzamt NRW), oder wenn du überwiegend an andere Unternehmen lieferst, die die Umsatzsteuer ohnehin als Vorsteuer geltend machen.

Der Verzicht ist formlos möglich, über den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, per Nachricht über ELSTER, oder indem du einfach Voranmeldungen unter Regelbesteuerung abgibst. Er wirkt rückwirkend zum Beginn des Besteuerungszeitraums, für den du ihn erklärst, und du hast dafür Zeit bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten darauffolgenden Kalenderjahres. Für 2025 wäre das der 28. Februar 2027, so ein Beispiel des Finanzamts Hessen.

Der Haken: Der Verzicht bindet dich mindestens fünf Kalenderjahre. Ein Widerruf wirkt erst zum Beginn eines der folgenden Kalenderjahre, du kannst also nicht mitten im Jahr zurück in die Kleinunternehmerregelung springen, wenn sich dein Plan ändert. Nach Ablauf der fünf Jahre bleibt die Regelbesteuerung so lange bestehen, bis du den Verzicht aktiv widerrufst.

Für deinen Finanzplan heißt das: Trag die Umsatzgrenzen nicht als vage Erinnerung ein, sondern als zwei Prüfpunkte im Kalender, den Vorjahreswert am 1. Januar, den laufenden Wert bei jeder Rechnung, die dich näher an 100.000 Euro bringt. Wenn du beim Schreiben deines Finanzplans merkst, dass du die Umsatzzeile bisher als Steuerersparnis geplant hast statt als Umsatzsteuer-Regel, lohnt sich ein zweiter Blick, bevor die Zahlen bei der Bank oder im Antrag landen. Der KI-Businessplan von coachRED rechnet deine Umsatzplanung inklusive dieser Grenzen durch.


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