Gründercoaching vor der Anmeldung: AVGS ist kein Gründungszuschuss
AVGS ist kein Gründungszuschuss. Vor der Anmeldung zahlt § 45 ein Coaching, nach der Gründung sichert § 93 den Lebensunterhalt — zwei Instrumente, zwei Zeitpunkte, zwei Prüfungen.
Tom sitzt am Küchentisch, der Laptop offen. Morgen ist der Termin bei der Agentur für Arbeit. Er hat „AVGS Coaching" gegoogelt. Jetzt ist er sich sicher: Die Agentur gibt ihm einen Gutschein. Der zahlt das Coaching. Und danach zahlt sie auch noch den Gründungszuschuss. Ein Paket. Eine Anlaufstelle. Ein Antrag.
Das stimmt nicht. Und genau dieser Irrtum kostet Gründer Zeit. Manchmal auch Geld.
Der Mythos vom einen Agentur-Paket
Der Mythos klingt vernünftig. Die Agentur für Arbeit ist eine Behörde. Also macht sie auch nur eine Sache. Gutschein rein, Geld raus, fertig.
Tatsächlich stehen hinter dem Wort „Förderung" zwei völlig verschiedene Instrumente. Das eine heißt Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein, kurz AVGS. Es steht in § 45 SGB III. Das andere heißt Gründungszuschuss. Es steht in § 93 SGB III. Beide kommen von derselben Behörde. Das war's dann aber auch mit den Gemeinsamkeiten.
AVGS ist kein Gründungszuschuss. Der eine bezahlt ein Coaching, bevor du dein Gewerbe anmeldest. Der andere sichert deinen Lebensunterhalt, nachdem du es angemeldet hast. Unterschiedlicher Zeitpunkt. Unterschiedliche Rechtsgrundlage. Unterschiedliche Prüfung.
Wer die beiden mischt, redet beim Amt aneinander vorbei. Wer beim falschen Instrument nach dem falschen Ergebnis fragt, bekommt zu Recht eine Absage. Nicht weil die Idee schlecht ist. Sondern weil er das falsche Instrument gemeint hat.
Ein guter erster Check, ob du selbst noch im Mythos steckst: Kannst du in einem Satz sagen, welches der beiden Dinge du gerade brauchst? Wenn nicht, lohnt es sich, vor dem Termin noch einmal genau nachzulesen, was AVGS und Gründungszuschuss jeweils bezahlen.
Was wirklich vor der Anmeldung geht
§ 45 SGB III nennt den Zweck des AVGS ganz konkret. Menschen sollen durch eine Maßnahme an eine selbständige Tätigkeit herangeführt werden. Das ist die gesetzliche Formel für genau das, was Tom sucht. Ein Coaching, das ihm hilft, seine Idee vor der Gründung auf die Beine zu stellen.
Der Gutschein selbst legt fest, was gefördert wird. Das Ziel der Maßnahme. Ihren Inhalt. Wie lange er gültig ist. In welcher Region du ihn einlösen kannst.
Mit diesem Gutschein suchst du dir einen Träger aus. Aber nicht irgendeinen. Der Träger und die Maßnahme müssen zugelassen sein. Diese Zulassung heißt AZAV. Ohne sie nützt dir der schönste Gutschein nichts. Du kannst ihn dort einfach nicht einlösen.
coachRED ist so ein zugelassener Träger. Das heißt: Ein AVGS lässt sich hier einlösen. Es heißt nicht, dass die Bewilligung automatisch kommt. Das entscheidet die Agentur, nicht der Träger.
Ein Teil des Coachings ist oft die Arbeit am eigenen Plan. Wie du ihn aufbaust, steht hier: Wie du den perfekten Businessplan schreibst. Das gehört in diese Phase, noch vor der Anmeldung.
Und genau hier liegt der zweite Teil des Mythos. Viele Ratgeber im Netz behaupten, nach sechs Wochen Arbeitslosigkeit habe man einen Rechtsanspruch auf das Gründercoaching. Das stimmt so nicht. § 45 Absatz 7 SGB III gibt tatsächlich einen Anspruch. Aber nur auf den Gutschein für erfolgsbezogene Arbeitsvermittlung. Also für private Vermittler, die dich in einen Job bringen. Für das Coaching zur Selbständigkeit gilt das nicht. Dort entscheidet die Agentur nach eigenem Ermessen. Die Bundesagentur für Arbeit beschreibt das auf ihrer eigenen Kundenseite genauso: Der AVGS ist eine Ermessensleistung, kein Rechtsanspruch.
Ein Punkt noch, der Tom später Geld sparen kann. Er darf die Maßnahme erst beginnen, wenn seine Vermittlungsfachkraft schriftlich zugestimmt hat. Das ist der Bewilligungsbescheid. Ohne diesen Bescheid vorher trägt er die Kosten selbst. Erst der Gutschein. Dann der Bescheid. Dann die erste Coaching-Stunde. Nicht andersherum.
Und bevor du überhaupt bei einem Träger unterschreibst: Frag nach, ob die Maßnahme wirklich AZAV-zugelassen ist. Lass dir das zeigen, nicht nur erzählen. Ein Träger, der das nicht belegen kann oder will, ist kein Träger, bei dem du deinen Gutschein einlösen solltest.
Was erst nach der Gründung kommt
Der zweite Teil des Mythos öffnet sich erst, wenn das Gewerbe angemeldet ist. Der Gründungszuschuss nach § 93 SGB III sichert den Lebensunterhalt in der ersten Zeit der Selbständigkeit. Eine Voraussetzung: Zu Beginn der Selbständigkeit müssen noch mindestens 150 Tage Restanspruch auf Arbeitslosengeld bestehen.
Diesmal reicht kein Gutschein. Jetzt braucht es eine fachkundige Stelle. Sie bescheinigt die Tragfähigkeit des Vorhabens. Sie schätzt also ein, ob sich das Geschäft langfristig trägt. Auch der Gründungszuschuss ist eine Ermessensleistung, kein Automatismus. Wenn die Zahlen nicht überzeugen, kann die Agentur ablehnen. Auch dann, wenn die formalen Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Höhe folgt zwei Phasen. Sechs Monate lang das zuletzt bezogene Arbeitslosengeld plus 300 Euro. Danach, auf gesonderten Antrag, neun Monate lang die 300 Euro allein.
Wie so eine Tragfähigkeitsbescheinigung zustande kommt und wer sie ausstellen darf, ist ein eigenes Thema. Wichtig hier nur: Es ist eine andere Prüfung, von einer anderen Stelle, zu einem anderen Zeitpunkt als das AVGS-Coaching.
Auch die Zahlen, die in diese Prüfung einfließen, verdienen einen eigenen Blick, etwa wie Businessplan und Finanzierungsplan für den Gründungszuschuss zusammenhängen. Wer hier nur eine fertige Vorlage ausfüllt, ohne eigene Zahlen dahinter zu haben, bekommt bei der Prüfung schnell Probleme. Die fachkundige Stelle will sehen, dass die Zahlen zu deiner Idee passen. Nicht, dass ein Formular ordentlich ausgefüllt ist.
Was der Gutschein nicht bezahlt
Der AVGS bezahlt eine Maßnahme. Er bezahlt kein Geld, das du zum Leben brauchst, während du dein Geschäft aufbaust. Wer glaubt, mit dem Gutschein in der Tasche sei die finanzielle Seite der Gründung erledigt, verwechselt ein Werkzeug mit einer Einkommensquelle.
Auch die sogenannte Maßnahme bei einem Träger, kurz MAT, ist kein Recht, das dir automatisch zusteht. Die Bundesagentur schreibt auf ihrer eigenen Seite ausdrücklich: Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf diese Maßnahme. Deine Vermittlungsfachkraft entscheidet, ob dein Vorhaben passt. Und ob die Förderung überhaupt Sinn ergibt.
Der Gutschein bezahlt auch keine Bewilligung deines späteren Gründungszuschusses. Ein Coach, der dir verspricht, „mit uns bekommst du garantiert den Zuschuss", verspricht dir etwas, das er nicht in der Hand hat. Kein AZAV-Träger kann eine Bewilligung versprechen, die eine andere Behörde später trifft. Die Prüfung der Tragfähigkeit läuft über die fachkundige Stelle. Das ist ein anderes Instrument, zu einem anderen Zeitpunkt, mit einer anderen Entscheidung als der AZAV-Träger, bei dem du dein Coaching einlöst.
Woran du merkst, dass du den Mythos glaubst
Ein paar Sätze verraten, ob du gerade selbst in der Verwechslung steckst.
Du fragst deinen Coach, wie viele seiner Teilnehmer den Gründungszuschuss bewilligt bekommen haben. Und hältst das für die wichtigste Frage. Das ist die falsche Messlatte. Der AZAV-Coach hilft dir vor der Gründung. Ob dein Zuschuss danach bewilligt wird, entscheidet eine andere Stelle. Zu einem anderen Zeitpunkt, mit anderen Unterlagen.
Du gehst davon aus, dass dir der Gutschein automatisch zusteht, weil du sechs Wochen arbeitslos bist. Das gilt nur für den Vermittlungsgutschein. Nicht fürs Gründercoaching.
Du beginnst schon mit dem Coaching, bevor der Bewilligungsbescheid da ist. Weil „das schon klappen wird". Dann zahlst du im Zweifel selbst.
Du sprichst mit deiner Vermittlungsfachkraft über „die Förderung", im Singular, obwohl du eigentlich zwei verschiedene Dinge meinst.
Und du lässt dir eine fertige Vorlage geben, ohne dass jemand deine eigenen Zahlen anschaut. Eine Vorlage ersetzt keine Prüfung deiner Idee. Weder beim Coaching noch später bei der Tragfähigkeit.
Tom kann die Verwechslung vermeiden, indem er beide Schritte einzeln benennt. Erst das Coaching vor der Anmeldung, mit Gutschein und AZAV-Träger. Dann, viel später, der Gründungszuschuss nach der Anmeldung, mit fachkundiger Stelle und Tragfähigkeitsprüfung. Zwei Anträge, zwei Zeitpunkte, zwei Antworten.
Welcher Schritt für dich gerade der richtige ist, lässt sich in wenigen Minuten klären.
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