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Arbeitslosenversicherung als Selbstständiger: Drei Monate. Danach geschlossen.

Die freiwillige Arbeitslosenversicherung nach § 28a ist ein Fenster ab dem Starttag. Antrag innerhalb von drei Monaten — danach Ausschlussfrist. Beiträge 2026: 51,42 € Startphase, 102,83 € danach.

Von Jörg Refeld· 5 Min. Lesezeit

Jonas hat sein Gewerbe angemeldet, die Krankenkasse ist geklärt, der Businessplan liegt zu drei Vierteln fertig auf dem Tisch. Die Arbeitslosenversicherung will er sich für später aufheben – wenn der Umsatz steht und er weiß, ob sich das überhaupt lohnt. So, wie man eine Zusatzversicherung eben abschließt, wann man Lust hat.

Genau das geht hier nicht. Die freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung, § 28a SGB III, ist kein Angebot, das auf dich wartet. Es ist ein Fenster. Und das Fenster hat einen Tag, an dem es zugeht.

Der Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt

Die Frist beginnt nicht, wenn du davon hörst. Sie beginnt an dem Tag, an dem du deine selbstständige Tätigkeit aufnimmst. Ab diesem Tag hast du drei Monate Zeit, den Antrag bei deiner Agentur für Arbeit zu stellen. Danach ist Schluss – die Bundesagentur nennt das selbst eine Ausschlussfrist. Wer zu spät kommt, kommt nicht mehr rein. Auch dann nicht, wenn er die Verspätung nicht verschuldet hat.

Die Frist läuft ab dem Tag, an dem du startest – nicht ab dem Tag, an dem du davon erfährst.

Nur in einem Sonderfall verschiebt sich der Starttermin: Wenn du wegen einer vorrangigen Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit gar keinen Antrag stellen konntest – zum Beispiel während du ein Kind unter drei Jahren betreust und deswegen anderweitig pflichtversichert bist –, beginnen die drei Monate erst, wenn dieser Ausschlussgrund wegfällt.

Für die meisten Gründerinnen und Gründer gilt aber die einfache Rechnung: Tag der Gewerbeanmeldung oder erster Auftrag, plus 90 Tage, Ende.

Was „weiterversichert“ wirklich heißt

Das Wort klingt nach neuer Versicherung. Es ist keine. Es ist die Fortsetzung von etwas, das du schon hattest.

Um überhaupt einsteigen zu können, musst du zwei Dinge erfüllen. Erstens: Deine selbstständige Tätigkeit muss mindestens 15 Stunden pro Woche umfassen. Zweitens: In den letzten 30 Monaten vor der Aufnahme musst du mindestens 12 Monate versicherungspflichtig gewesen sein – als Angestellter zum Beispiel. Oder du hattest unmittelbar vor der Selbstständigkeit Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung wie Arbeitslosengeld, mit höchstens einem Monat Lücke dazwischen.

Das ist der Kernpunkt: Du musst schon Teil der Versichertengemeinschaft gewesen sein. Wer nie eingezahlt hat, kann auch nichts fortführen.

Und hier die Abgrenzung, die viele durcheinanderbringt: Das ist keine Förderung. Kein Zuschuss, kein Gutschein, kein Geld vom Amt. Es ist ein Antrag, mit dem du den Versicherungsschutz aus deinem alten Arbeitsverhältnis weiterlaufen lässt – gegen einen Beitrag, den du selbst zahlst. Mit dem Einstiegsgeld hat das nichts zu tun, das ist eine Jobcenter-Leistung mit anderer Logik.

Erfüllst du beide Bedingungen, beginnt dein Versicherungspflichtverhältnis mit dem Tag, an dem sie erstmals zutreffen – notfalls auch rückwirkend, wenn der Antrag rechtzeitig, aber der Bescheid später kommt.

Was du zahlst, wenn du reinwillst

Der Beitrag hat nichts mit deinem Umsatz zu tun. Er ist pauschal. Egal, ob dein erster Monat 800 Euro oder 8.000 Euro einbringt, du zahlst den gleichen Betrag.

Die Berechnung läuft über die einheitliche Bezugsgröße, 2026 liegt sie bei 3.955 Euro, multipliziert mit dem Beitragssatz von 2,6 Prozent. In den ersten beiden Kalenderjahren – dem Gründungsjahr und dem darauffolgenden – zahlst du nur den halben Satz. Das ist die Startphase. Danach den vollen.

Konkret laut Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit für 2026: In der Startphase 51,42 Euro im Monat. Danach 102,83 Euro. Diesen Beitrag trägst du komplett allein, es gibt keinen Arbeitgeberanteil mehr.

Zwei Zahlen, die du in deinen Liquiditätsplan einträgst, bevor du überhaupt entscheidest, ob du den Antrag stellst.

Was passiert, wenn du die drei Monate verpasst

Nichts Dramatisches im Moment. Kein Brief, keine Mahnung. Das Fenster schließt sich einfach lautlos.

Danach kannst du diesen Weg für diese Tätigkeit nicht mehr gehen. Auch nicht, wenn du im vierten Monat plötzlich merkst, wie unsicher Selbstständigkeit sein kann. Auch nicht, wenn dein Steuerberater dir erst dann davon erzählt.

Umgekehrt gilt: Bist du einmal drin, ist das kein Vertrag, den du mal eben kündigst. Erstmals nach fünf Jahren kannst du überhaupt kündigen, mit drei Monaten Frist zum Monatsende, schriftlich. Vorher endet die Versicherung nur in bestimmten Fällen – wenn du eine Entgeltersatzleistung beziehst, wenn du unter die 15-Stunden-Grenze rutschst, oder wenn du länger als drei Monate mit Beiträgen im Rückstand bist. Dann endet sie rückwirkend zu dem Tag, für den zuletzt gezahlt wurde.

Kurz: Die Tür geht nur in einem schmalen Zeitfenster auf. Danach bist du entweder drin und bleibst es lange, oder du bist draußen und bleibst es dauerhaft.

Die Zahl im Liquiditätsplan

Der Fehler, den Jonas macht, ist kein Rechenfehler. Es ist ein Timing-Fehler. Er plant die Absicherung für „wenn alles läuft“ – aber das Gesetz zählt ab Tag eins.

Wer über den Einstieg nachdenkt, sollte deshalb nicht erst rechnen, ob sich der Beitrag lohnt. Sondern zuerst prüfen: Bin ich überhaupt noch im Fenster? Und dann die 51,42 Euro oder 102,83 Euro neben die anderen festen Kosten der Anlaufzeit stellen, direkt neben das, was ohnehin schon vom Umsatz weggeht – Steuern und Sozialabgaben zum Beispiel.

Der Antrag selbst läuft online über dein Kundenkonto bei der Agentur für Arbeit, mit Nachweisen wie der Gewerbeanmeldung. Zuständig ist die Agentur an deinem Wohnort.

Wenn du die drei Monate noch vor dir hast, gehört diese Zeile fest in deinen Finanzplan – bevor sie sich von selbst erledigt.

Trag den Beitrag als feste Position in deinen KI-Businessplan ein, dann siehst du sofort, ob die Zahl in deinen Liquiditätsplan der ersten Monate passt.


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