RenteSelbstständigeSozialversicherung

Rentenversicherungspflicht: Wann Selbstständige wirklich einzahlen müssen

Du glaubst, selbstständig heißt automatisch Rentenkasse. Das Gesetz hat zwei Türen — und die Finanzplan-Zeile hängt daran, welche für dich gilt.

Von Jörg Refeld· 7 Min. Lesezeit

Du glaubst, selbstständig heißt automatisch Rentenkasse. Das Gesetz hat zwei Türen.

Vielleicht sitzt du gerade am Finanzplan. Monat zwei, vielleicht Monat fünf. Irgendwo hast du gelesen, die Rentenpflicht für Selbstständige komme sowieso. Jetzt fragst du dich, ob da eine Zeile mit 18,6 Prozent hineingehört. Die ehrliche Antwort: Das hängt davon ab, durch welche Tür du gehst. Was Kommissionen empfehlen oder Blogs ankündigen, ist kein Gesetz. Für deinen Plan zählt, was heute gilt.

Zwei Türen: Liste oder nicht

Die Rentenversicherungspflicht für Selbstständige steht in § 2 SGB VI. Dieser Paragraf ist eine Liste mit neun Nummern. Er sagt nicht: „Alle Selbstständigen zahlen.“ Er zählt auf, welche Gruppen zahlen.

Das Bundesarbeitsministerium schreibt es so: „Bei den selbstständig Tätigen sind durch den Gesetzgeber nur bestimmte Personenkreise kraft Gesetzes als Versicherungspflichtige … aufgenommen worden.“ Nur bestimmte. Also nicht alle.

Daraus ergeben sich zwei Türen.

Die erste Tür: Du stehst auf der Liste. Dann bist du pflichtversichert, ob du willst oder nicht. Du musst dich melden und Beiträge zahlen.

Die zweite Tür: Du stehst nicht auf der Liste. Dann musst du nichts zahlen. Du kannst aber die Pflicht beantragen oder freiwillig einzahlen. Oder du sorgst anders vor.

Nicht jeder Selbstständige zahlt – nur wer auf der Liste steht.

Der Solo-Berater mit fünf Kunden steht meistens nicht darauf. Der Shop-Gründer meistens auch nicht. Der Nachhilfelehrer schon eher. Der Unterschied liegt nicht im Fleiß und nicht im Umsatz. Er liegt in der Art der Arbeit und darin, für wen du arbeitest.

Wer kraft Gesetz schon in der Pflicht-Tür steht

Für Solo-Gründer sind vor allem diese Gruppen auf der Liste wichtig:

  • Lehrer und Erzieher, die regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen
  • Pflegepersonen in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege, ebenfalls ohne einen solchen Arbeitnehmer
  • Hebammen und Entbindungspfleger
  • Künstler und Publizisten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz
  • Hausgewerbetreibende
  • Handwerker, die in der Handwerksrolle eingetragen sind

Bei „Lehrer“ denkst du vielleicht an Schule. Die Deutsche Rentenversicherung fasst den Begriff weiter. Nachhilfe zählt dazu, Sportkurse auch. Auch Coaches und Trainer können als Lehrer gelten. Das entscheidet die Rentenversicherung im Einzelfall. Pflichtig wirst du als selbstständiger Lehrer oder Erzieher, wenn du mehr als 603 Euro im Monat verdienst und keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer hast.

Was heißt „versicherungspflichtiger Arbeitnehmer“? Hier stolpern viele. Eine Reinigungskraft im Privathaushalt zählt nicht. Eine Hilfskraft bis zur Geringfügigkeitsgrenze von 603 Euro zählt auch nicht. Wer ganz allein arbeitet, hat keinen solchen Arbeitnehmer.

Für Künstler und Publizisten läuft die Rentenversicherung über die Künstlersozialkasse. Pflichtig bist du, wenn du die Arbeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend machst. Und wenn dein voraussichtliches Jahreseinkommen über 3.900 Euro liegt. Für Berufsanfänger gibt es Besonderheiten. Der Vorteil: Die Hälfte der Beiträge kommt aus einem Bundeszuschuss und der Künstlersozialabgabe. Du zahlst also nur die andere Hälfte.

Beim Handwerk kommt es darauf an, welches Handwerk du betreibst. Drei Dinge müssen zusammenkommen. Du betreibst ein zulassungspflichtiges Handwerk und stehst in der Handwerksrolle. Die Qualifikation liegt bei dir selbst. Und du arbeitest wirklich selbstständig. Dann bist du grundsätzlich pflichtig. Die Handwerkskammer meldet das an die Rentenversicherung, und diese Meldung gilt.

Bei zulassungsfreiem oder handwerksähnlichem Gewerbe greift die Pflicht nicht über das Handwerk. Sie kann aber über eine andere Nummer kommen. Dazu gleich mehr. Wer als Handwerker mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge gezahlt hat, kann sich auf Antrag befreien lassen. Dabei zählen alle Pflichtbeiträge, auch aus einer früheren Anstellung oder aus Kindererziehungszeiten.

Die teure Tür: ein Auftraggeber, kein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer

Jetzt kommt die Nummer, die am meisten überrascht. § 2 Nr. 9 SGB VI betrifft Selbstständige, die zwei Dinge gleichzeitig erfüllen. Sie haben regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer. Und sie arbeiten auf Dauer im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber.

Warum ist das die teure Tür? Weil sie an keinem Beruf hängt. Du kannst Programmierer sein, Texter, Berater oder Grafiker. Wenn fast alles Geld von einem Kunden kommt und du allein arbeitest, stehst du vielleicht auf der Liste – ohne es zu merken.

Nimm Tom. Tom ist IT-Berater, frisch gegründet. Sein alter Arbeitgeber hat ihn als Freelancer zurückgeholt. Das ist auch sein einziger großer Kunde. Tom denkt, er sei frei, ein Unternehmer eben. Für die Rentenversicherung sieht das anders aus. Tom arbeitet allein und hat auf Dauer im Wesentlichen einen Auftraggeber. Das ist Nr. 9.

Ein paar Details entscheiden, ob du wirklich drinsteckst. Minijobber zählen nicht als versicherungspflichtiger Arbeitnehmer. Hast du aber mehrere Minijobber, deren Lohn zusammen regelmäßig über der Geringfügigkeitsgrenze liegt, kann das einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer ersetzen. Dann greift Nr. 9 nicht.

Für Gründer gibt es einen Ausweg. Wer nach Nr. 9 pflichtig wird, kann sich auf Antrag befreien lassen:

  • für bis zu drei Jahre nach der ersten Aufnahme einer solchen Tätigkeit
  • noch einmal bei einer zweiten echten Existenzgründung
  • unbefristet, wenn du das 58. Lebensjahr vollendet hast und zum ersten Mal nach Nr. 9 pflichtig wirst

Das Wort „Antrag“ ist wichtig. Die Befreiung kommt nicht von selbst. Wer nichts tut, bleibt pflichtig.

Die andere Tür: Antrag, freiwillig – und was 2026 auf dem Konto steht

Stehst du nicht auf der Liste, hast du die Wahl. Das ist die gute Nachricht. Die schlechte: Wählen heißt, eine Zahl festlegen.

Erste Möglichkeit: Du beantragst die Pflicht selbst. Das erlaubt § 4 Abs. 2 SGB VI. Du musst nicht nur vorübergehend selbstständig sein. Der Antrag muss innerhalb von fünf Jahren nach dem Start eingehen. Stellst du ihn binnen drei Monaten, nachdem die Voraussetzungen zum ersten Mal vorlagen, gilt die Pflicht rückwirkend ab diesem Tag. Stellst du ihn später, gilt sie ab dem Tag nach Eingang des Antrags.

Zweite Möglichkeit: Du zahlst freiwillig. 2026 geht das stufenlos zwischen 112,16 Euro und 1.571,70 Euro im Monat. Du entscheidest, wie viel.

Was kostet die Pflicht-Tür konkret? Die Rentenversicherung nennt für 2026 diese Werte:

  • Beitragssatz: 18,6 Prozent
  • Regelbeitrag: 735,63 Euro im Monat
  • halber Regelbeitrag in den ersten drei Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme: 367,82 Euro
  • Mindestbeitrag: 112,16 Euro
  • Höchstbeitrag: 1.571,70 Euro

Rechne es aufs Jahr hoch, dann wird es greifbar. Der Regelbeitrag sind 8.827,56 Euro im Jahr. Der halbe Regelbeitrag sind 4.413,84 Euro. Der Mindestbeitrag sind 1.345,92 Euro.

Jetzt leg das neben deinen Plan. Angenommen, du rechnest im ersten Jahr mit 1.500 Euro Gewinn im Monat. Dann wären 367,82 Euro fast ein Viertel davon. Das ist das Geld, das an einem bestimmten Montag von deinem Konto abgeht. Egal, ob der Kunde schon bezahlt hat. Deshalb gibt es den einkommensgerechten Beitrag. Du kannst nach deinem letzten Einkommensteuerbescheid zahlen statt nach dem Regelbeitrag. Bei 18,6 Prozent von 1.500 Euro wären das rechnerisch 279 Euro.

Die Zeile im Finanzplan hängt an deiner Tür – nicht an der Schlagzeile.

Stehst du auf der Liste, gehört eine Pflichtzahl in den Plan. Stehst du nicht darauf, gehört trotzdem eine Zahl hinein. Dann eben für die Vorsorge, die du dir selbst aussuchst. Null ist auch eine Entscheidung. Aber dann eine bewusste.

Die Rente ist übrigens nur eine Tür der Sozialversicherung. Wie es bei der Krankenversicherung für Selbstständige aussieht und was bei der Arbeitslosenversicherung für Selbstständige gilt, steht in eigenen Beiträgen.

Drei Monate melden – sonst Nachforderung

Hier wird die falsche Tür richtig teuer. Wer zum pflichtigen Kreis gehört, muss sich innerhalb von drei Monaten nach dem Start bei der Deutschen Rentenversicherung melden. Bei Handwerkern und Hausgewerbetreibenden passiert das oft automatisch über die Kammer. Alle anderen müssen selbst aktiv werden.

Was passiert, wenn du es verpasst? Die Rentenversicherung fordert die Beiträge nach. Ein Bußgeld ist möglich. Bei Tom aus dem Beispiel kämen nach zwei Jahren mit halbem Regelbeitrag rechnerisch 8.827,68 Euro zusammen. Auf einmal. Genau das Geld, das im Plan nie auftauchte.

Die andere falsche Tür kostet anders. Wer glaubt, er sei pflichtig, und deshalb 735,63 Euro im Monat einplant, obwohl er nicht auf der Liste steht, macht seinen Plan schlechter, als er ist. Vielleicht so schlecht, dass er gar nicht erst gründet.

Deshalb in dieser Reihenfolge:

  1. Prüf die Liste. Bist du Lehrer, Erzieher, Pflegekraft, Hebamme, Künstler, Publizist oder eingetragener Handwerker?
  2. Prüf deine Kunden. Kommt fast alles Geld von einem Auftraggeber, und arbeitest du allein?
  3. Wenn ja bei einem der beiden: binnen drei Monaten bei der Rentenversicherung melden. Bei Nr. 9 gleich die Befreiung für Gründer mit beantragen, wenn du sie willst.
  4. Wenn nein: Entscheide, ob du die Pflicht beantragst, freiwillig zahlst oder anders vorsorgst.
  5. Schreib die Zahl in den Finanzplan, bevor du ihn jemandem zeigst.

Ob die Rentenzeile Pflicht oder Vorsorge ist – im KI-Businessplan muss eine Zahl stehen, bevor die Mappe zur Stelle geht. coachRED ist selbst eine anerkannte fachkundige Stelle. Dort beantwortet eine leere Zeile keine Frage. Im KI-Businessplan trägst du die Zahl ein, die zu deiner Tür passt.

Dieser Beitrag dient der Orientierung und ist keine Rechtsberatung. Ob du pflichtversichert bist, entscheidet die Deutsche Rentenversicherung im Einzelfall. Stand: 7. Oktober 2026. Grundlage sind §§ 2 und 4 SGB VI sowie die Angaben der Deutschen Rentenversicherung und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.


Gründercoaching

Von der Idee zur Gründung — mit deinem Gründercoach.

Gefördertes AVGS-Coaching, Businessplan und Finanzplan — Schritt für Schritt begleitet.

Kostenlos starten

Vom Lesen ins Tun.

Der Fördertest zeigt dir in einer Minute, ob dein Coaching gefördert werden kann. Danach arbeitest du mit einem Coach, statt weiterzulesen.