wissenkiki-verordnung

KI kennzeichnen: Was Solo-Selbstständige ab 2. August 2026 wirklich müssen

Ab 2. August 2026 gilt Art. 50 KI-VO. Zwei Türen für Solo-Selbstständige: Deepfake und KI-Text zu öffentlichem Interesse kennzeichnen — assistive Bearbeitung meist nicht. Zweck zählt, nicht das Tool.

Von Jörg Refeld· 7 Min. Lesezeit

Nicht jeder Satz, den eine KI für dich schreibt, braucht ein Etikett. Auch nicht jedes Bild, das du mit einem Tool generierst. Das ist der Irrglaube, der gerade durch Gründerforen und LinkedIn-Kommentare geistert: Ab August 2026 müsse angeblich jeder KI-Inhalt sichtbar markiert werden, sonst drohe ein Bußgeld.

So steht es nicht in der Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung / EU AI Act). Artikel 50 öffnet zwei Türen. Hinter der einen musst du kennzeichnen. Hinter der anderen nicht. Welche Tür für dich gilt, hängt nicht davon ab, welches Tool du benutzt hast. Es hängt davon ab, was der Inhalt ist und wofür du ihn einsetzt.

Der Stichtag ist konkret: 2. August 2026. Ab diesem Datum gilt die Verordnung, und mit ihr die Pflichten aus Artikel 50 (Art. 113 KI-VO). Nutzt du als Solo-Selbstständiger fertige KI-Tools für deine Arbeit – ChatGPT für Texte, eine Bild-KI für Grafiken –, dann bist du ab diesem Tag meist ein „Betreiber" im Sinne der Verordnung. Nicht weil du groß bist. Sondern weil du KI beruflich einsetzt (Art. 3 Nr. 4). Anbieter wirst du vor allem dann, wenn du selbst ein System zur direkten Interaktion bereitstellst – zum Beispiel einen eigenen Chatbot auf deiner Website. Dazu mehr weiter unten. Die Ausnahme von der Betreiber-Rolle gilt nur für rein private Nutzung. Berufliche Nutzung reicht – eine Ausnahme nur für große Firmen gibt es in dieser Definition nicht.

Tür 1 — hier musst du kennzeichnen

Zwei Fälle fallen klar unter die Offenlegungspflicht für Betreiber (Art. 50 Abs. 4).

Der erste: Deepfakes. Erzeugst oder bearbeitest du mit KI Bild-, Ton- oder Videoinhalte, die einer echten Person, einem Ort oder einem Ereignis ähneln und für jemanden fälschlicherweise wie echt aussehen könnten – dann musst du offenlegen, dass der Inhalt künstlich erzeugt oder verändert wurde (Art. 3 Nr. 60). Ein KI-generiertes Video, in dem eine bekannte Person Dinge sagt, die sie nie gesagt hat, ist der Lehrbuchfall. Eine Ausnahme gibt es für offensichtlich künstlerische, kreative oder satirische Werke – dort reicht ein Hinweis, der den Genuss nicht stört.

Der zweite Fall: KI-Text, der veröffentlicht wird, um die Öffentlichkeit über eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse zu informieren. Denk an einen mit KI geschriebenen Nachrichtenartikel oder eine politische Einordnung, die ohne menschliche Prüfung online geht. Dafür gilt die Offenlegungspflicht – es sei denn, ein Mensch trägt die redaktionelle Verantwortung und hat den Text geprüft.

Beide Fälle betreffen dich als Betreiber. Beide hängen nicht am Werkzeug, sondern am Ergebnis und am Zweck.

Tür 2 — hier nicht

Vier Situationen bleiben ohne Kennzeichnungspflicht.

Assistive Bearbeitung: Die Ausnahme für unterstützende Standardbearbeitung – Rechtschreibung glätten, einen Absatz umformulieren, ohne die Aussage wesentlich zu ändern – ist im Kern eine Anbieter-Regel (Art. 50 Abs. 2): Der Anbieter des Tools muss die Ausgabe nicht maschinenlesbar markieren, wenn die KI nur assistiv gearbeitet hat. Für dich als Solo, der ein fertiges Tool lediglich zum Glätten nutzt, heißt das in der Praxis: Du hast den Text geschrieben, die KI hat poliert. Das ist in aller Regel kein Deepfake und meist auch kein Text zu öffentlichem Interesse ohne Prüfung – weil du ihn ja selbst geschrieben und kontrolliert hast.

Offensichtliche KI-Interaktion: Ist für eine aufmerksame, verständige Person klar erkennbar, dass sie mit einer KI spricht, entfällt der Interaktionshinweis (Art. 50 Abs. 1).

Menschliche redaktionelle Kontrolle: Selbst bei Text zu öffentlichem Interesse entfällt die Pflicht, wenn ein Mensch geprüft hat und die Verantwortung trägt.

Rein private Nutzung: Nutzt du KI privat, ohne beruflichen Bezug, bist du gar kein Betreiber im Sinne der Verordnung.

Ein Grenzfall bleibt ein Grenzfall. Ein Produktbild für Instagram, ein Newsletter ohne Nachrichtenanspruch, ein LinkedIn-Post über dein Geschäft – das ist meist kein „öffentliches Interesse" im Sinne der Vorschrift. Aber die Verordnung definiert das nicht mit einer Liste, die jeden Fall abdeckt. Wenn du unsicher bist, ob dein Inhalt näher an Tür 1 oder Tür 2 liegt: Ein kurzer Hinweis „mit KI unterstützt" kostet dich nichts und schützt dich, falls die Einordnung später anders ausfällt. Im Zweifel ist die menschliche Prüfung im Einzelfall die sicherere Seite – nicht, weil das Gesetz es in jedem Fall verlangt, sondern weil du damit nie auf der falschen Seite stehst.

Die Pflicht hängt am Zweck des Inhalts, nicht am Werkzeug, das ihn erzeugt hat.

Was Art. 50 wirklich meint (Anbieter vs. Betreiber, klar und kurz)

Artikel 50 unterscheidet zwei Rollen, und das ist der Punkt, an dem die meisten Solo-Selbstständigen ins Straucheln geraten.

Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt, in Verkehr bringt oder selbst ein System zur direkten Interaktion mit Menschen bereitstellt – zum Beispiel einen eigenen Chatbot auf der eigenen Website. Für Anbieter gelten Absatz 1 (die Interaktion mit einer Person muss erkennbar sein) und Absatz 2 (synthetisch erzeugte Ausgaben müssen maschinenlesbar markiert werden, mit der Ausnahme für assistive Bearbeitung von oben).

Betreiber ist, wer ein fertiges KI-System unter eigener Aufsicht verwendet – also die meisten von euch, die ChatGPT oder eine Bild-KI für Texte und Grafiken nutzen, ohne selbst ein System bereitzustellen. Für Betreiber gelten Absatz 3 (Hinweis bei Emotionserkennung oder biometrischer Kategorisierung) und Absatz 4 (Deepfake- und Text-Offenlegung, siehe Tür 1).

Für den Alltag – Texte schreiben lassen, Bilder generieren – bist du also meist Betreiber. Sobald du selbst einen Chatbot einsetzt, der mit deinen Kunden interagiert, kommt zusätzlich die Anbieter-Pflicht aus Absatz 1 dazu.

Egal welche Pflicht greift: Der Zeitpunkt ist klar geregelt. Absatz 5 verlangt, dass der Hinweis spätestens bei der ersten Interaktion oder Aussetzung kommt, klar und eindeutig formuliert ist und den Barrierefreiheitsanforderungen entspricht. Ein Hinweis, den niemand findet, zählt nicht als Hinweis.

Chatbot und Deepfake sind nicht dasselbe

Hier passiert die größte Verwechslung im Netz. Ein Chatbot auf deiner Website ist kein Deepfake-Fall. Er fällt unter Absatz 1 – die Pflicht des Anbieters, die Interaktion erkennbar zu machen. Wenn dein Chatbot offensichtlich als solcher erkennbar ist – etwa weil er „KI-Assistent" heißt oder sich klar wie ein Bot verhält – brauchst du keinen zusätzlichen Hinweis. Ist es nicht offensichtlich, muss klar werden: Hier antwortet keine Person.

Ein Deepfake ist etwas anderes. Das ist Bild-, Ton- oder Videomaterial, das eine echte Person oder ein echtes Ereignis nachbildet oder verändert – und das fällt unter Absatz 4, die Pflicht des Betreibers.

Zwei verschiedene Absätze, zwei verschiedene Adressaten, zwei verschiedene Inhalte. Wer beides über einen Kamm schert, kommt zu falschen Schlüssen – entweder zu strengen (ein harmloser FAQ-Bot braucht angeblich ein Deepfake-Label) oder zu laxen (ein manipuliertes Video sei ja „nur wie ein Chatbot").

Die EU-Kommission stellt inzwischen auch Icons zur freiwilligen Kennzeichnung von KI-Inhalten bereit. Freiwillig heißt: Du darfst sie nutzen, sie ersetzen aber nicht die Prüfung, ob Absatz 4 überhaupt greift. Ein Icon auf einem Inhalt, der ohnehin keiner Offenlegungspflicht unterliegt, ändert nichts an deiner Pflicht – und ein Icon auf einem Deepfake ersetzt keine echte Prüfung der Situation.

Die falsche Tür und was sie kostet

Ein Datum sorgt zusätzlich für Verwirrung: der 2. Dezember 2026. Das ist kein zweiter Stichtag für alle. Er gilt ausschließlich für Anbieter, deren Systeme synthetische Inhalte erzeugen und die schon vor dem 2. August 2026 im Markt waren (Art. 111 Abs. 4). Für sie verschiebt sich nur die technische Markierungspflicht aus Absatz 2. Die Deepfake-Offenlegung, die Text-Offenlegung zu öffentlichem Interesse und die Chatbot-Erkennbarkeit bleiben beim Stichtag 2. August 2026. Wer denkt, er habe bis Dezember Zeit, wählt schlicht die falsche Tür.

Was ein Verstoß gegen Artikel 50 kosten kann, regelt Artikel 99. Der Rahmen reicht bis zu 15 Millionen Euro oder, bei Unternehmen, bis zu 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes – je nachdem, was höher ist. Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Start-ups gilt jeweils der niedrigere der beiden Werte. Das ist ein gesetzlicher Rahmen, keine Ansage, was bei einem einzelnen Solo-Selbstständigen konkret passiert – dazu gibt es bislang keine belastbaren Einzelfälle.

Ein Hinweis zum Rechtsstand: Der sogenannte Digital Omnibus hat an Teilen der Verordnung Änderungen angestoßen, deren Umsetzung im Detail noch nicht überall final abgebildet ist – prüf vor einer wichtigen Entscheidung die aktuelle Fassung.

Die Bundesnetzagentur ist in Deutschland eine zentrale Anlaufstelle für Informationen zur KI-Verordnung.

Wenn du gerade dabei bist, deinen Businessplan zu schreiben oder zu überarbeiten, ist genau jetzt der richtige Moment, Verantwortlichkeiten für KI-Einsatz und Kennzeichnung als festen Prozess einzuplanen – nicht als nachträgliche Notlösung. Wie du einen Businessplan aufbaust, der solche Prozesse sauber abbildet, steht im Artikel zum perfekten Businessplan. Und wenn du deinen Plan mit KI-Unterstützung selbst aufsetzen willst, findest du unter coachred.net/businessplan ein Werkzeug dafür.

Stand: 22. September 2026. Dieser Text ersetzt keine Rechtsberatung. Bei Zweifeln im Einzelfall hilft eine Prüfung durch eine fachkundige Stelle mehr als eine Faustregel.


Gründercoaching

Von der Idee zur Gründung — mit deinem Gründercoach.

Gefördertes AVGS-Coaching, Businessplan und Finanzplan — Schritt für Schritt begleitet.

Kostenlos starten

Weitere Artikel

STEUERN & ABGABEN · GKV 2026 Die Krankenkasse frisst mehr als das Finanzamt. Bei 60.000 € Umsatz bleiben rund 1.950 € netto im Monat. Kranken- + Pflegeversicherung 9.765 € pro Jahr · bei 60.000 € Umsatz Größter Abgabenposten Einkommensteuer 3.426 € pro Jahr · gleiche Stufe Deutlich kleiner als die Kasse Rechnung zuerst: KV/PV schlägt Steuer — Boden 1.318,33 €, Decke 5.812,50 €/Monat. Netto-Treppe 2026: Umsatz → Kosten → Sozialversicherung → Steuer → Netto.

Krankenversicherung Selbstständige 2026: Die Krankenkasse frisst mehr als das Finanzamt

2026 gilt für freiwillig GKV-versicherte Selbstständige die Mindestbemessung 1.318,33 €/Monat. Bei 60.000 € Umsatz frisst KV/PV oft mehr als die Einkommensteuer — Zahlen, Decke, Businessplan.

GRÜNDERCOACHING § 45 / AVGS AVGS ist kein Gründungszuschuss. Der Mythos vom einen Agentur-Paket hält nicht. Mythos „Ein Agentur-Paket“ Gutschein + Coaching + Geld ein Antrag · eine Antwort Stimmt nicht Realität Vor der Anmeldung AVGS · Coaching · § 45 Nach der Gründung GZ · Geld zum Leben · § 93 Träger ≠ fachkundige Stelle Wer beides für eins hält, stellt beim Amt die falsche Frage. AVGS zahlt Coaching vor der Anmeldung — nicht den Gründungszuschuss danach.

Gründercoaching vor der Anmeldung: AVGS ist kein Gründungszuschuss

AVGS ist kein Gründungszuschuss. Vor der Anmeldung zahlt § 45 ein Coaching, nach der Gründung sichert § 93 den Lebensunterhalt — zwei Instrumente, zwei Zeitpunkte, zwei Prüfungen.

LEISTUNGEN ZUR EINGLIEDERUNG VON SELBSTÄNDIGEN (LES) Zwei Türen. Gleiches Jobcenter. Anderes Geld. Einstiegsgeld zum Leben. LES für Anschaffungen. Beides Ermessen. Tür 1 · Einstiegsgeld § 16b SGB II Geld zum Leben Miete, Einkauf, Übergang Kein Anspruch Tür 2 · LES / Sachmittel § 16c SGB II Geld für Anschaffungen Laptop, Software, Homepage Zuschuss max. 5.000 € Regel: Darlehen · Cap, kein Versprechen Jobcenter anderes Budget Kauf erst nach dem Bescheid. 5.000 € = Zuschuss-Obergrenze, kein Zahlungsversprechen. Zwei Türen am Jobcenter: eine fürs Leben, eine für Sachmittel — beides Ermessen.

Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen: Zwei Türen am Jobcenter

LES (§ 16c) ist die zweite Tür neben dem Einstiegsgeld: Geld für Anschaffungen, nicht zum Leben. Zuschuss max. 5.000 € als Obergrenze — Kauf erst nach dem Bescheid.

Vom Lesen ins Tun.

Der Fördertest zeigt dir in einer Minute, ob dein Coaching gefördert werden kann. Danach arbeitest du mit einem Coach, statt weiterzulesen.