Nebenberuflich gründen mit ALG I: Regeln, Anrechnung, Grenzen
Du beziehst ALG I und willst nebenher gründen? Das geht, solange du unter 15 Wochenstunden bleibst und es der Agentur mitteilst. Was angerechnet wird, erfährst du hier.
Du beziehst Arbeitslosengeld I (ALG I) oder bekommst es in Kürze und hast eine Gründungsidee, die du nebenher testen oder aufbauen willst. Die Frage ist, ob du dafür deinen Anspruch riskierst.
Die kurze Antwort: Ja, das geht. Du darfst nebenbei selbstständig arbeiten, wenn du unter 15 Wochenstunden bleibst und die Tätigkeit der Agentur für Arbeit mitteilst. Das Einkommen aus der Tätigkeit wird nach gesetzlichen Abzügen (u. a. Betriebsausgabenpauschale und Freibetrag von 165 Euro) auf dein ALG I angerechnet.
Ehrlich gesagt: Das ist ein guter Testlauf für deine Idee. Es ist aber kein Weg, nebenbei „nichts zu merken“. Die Regeln sind klar, und wer sie kennt und einhält, hat wenig zu befürchten. Hier erfährst du, welche das sind.
Die 15-Stunden-Grenze: Wann bist du noch arbeitslos?
Das Gesetz definiert „arbeitslos“ über drei Merkmale (§ 138 Abs. 1 SGB III):
- Beschäftigungslosigkeit: Du stehst nicht in einem Beschäftigungsverhältnis.
- Eigenbemühungen: Du bemühst dich, die Beschäftigungslosigkeit zu beenden.
- Verfügbarkeit: Du stehst den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung.
Die Nebentätigkeit berührt vor allem das erste Merkmal. Nach § 138 Abs. 3 SGB III schließt eine Erwerbstätigkeit die Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wenn sie weniger als 15 Stunden pro Woche umfasst. Das gilt ausdrücklich auch für eine selbstständige Tätigkeit. Gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt. Mehrere Tätigkeiten werden zusammengerechnet.
Daneben musst du weiterhin für die Vermittlung verfügbar sein und dich um Arbeit bemühen. Die Selbstständigkeit ersetzt die Eigenbemühungen nicht.
Was zur Arbeitszeit zählt
Der Wortlaut spricht von „Arbeits- oder Tätigkeitszeit“. Es zählt also die Zeit, die du arbeitest, nicht der Umsatz. Dazu gehört alles, was du für das Business tust: Kundengespräche, Akquise, Buchhaltung und Vorbereitung.
Genau das unterschätzen Selbstständige leicht. Ein Beispiel: Drei Stunden pro Tag an fünf Tagen sind 15 Stunden pro Woche. Das ist schon zu viel, denn die Grenze lautet „weniger als 15“.
Was passiert ab 15 Stunden?
Dann giltst du im Sinne des Gesetzes nicht mehr als beschäftigungslos. Dein ALG-I-Anspruch kann dadurch entfallen. Ein anderer Fall ist die hauptberufliche Gründung, bei der ein Gründungszuschuss infrage kommen kann. Dazu mehr weiter unten.
Mitteilen: Wann und wie du der Agentur für Arbeit Bescheid gibst
Wer Sozialleistungen erhält, muss Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind, unverzüglich mitteilen (§ 60 Abs. 1 SGB I). Eine feste Tagesfrist nennt das Gesetz nicht.
Unsere Empfehlung als Redaktion, ausdrücklich keine Gesetzesfrist: Teile die Aufnahme der Tätigkeit vorher mit, spätestens am Tag des Starts. Dann kann dir niemand vorwerfen, du hättest etwas verschwiegen.
Für Mitteilungen bietet die Agentur die Veränderungsmitteilung an. Du kannst sie online ausfüllen. Laut Agentur sind Mitteilungen auch persönlich, schriftlich oder telefonisch möglich. Frag bei deiner Agentur nach, wie sie eine selbstständige Tätigkeit aufgenommen haben möchte und welche Nachweise sie braucht.
Noch ein Hinweis: Wer laufende Geldleistungen bezieht, muss nach Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit unverzüglich eine Bescheinigung über das Nebeneinkommen verlangen (§ 313 SGB III).
Und wenn du nichts mitteilst? Wird ein Bescheid aufgehoben, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten (§ 50 Abs. 1 SGB X). Darüber hinaus sind weitere Konsequenzen möglich. Mit einer rechtzeitigen Mitteilung vermeidest du das.
Was vom Einkommen angerechnet wird: So rechnet die Agentur
Das zentrale Gesetz ist § 155 Abs. 1 SGB III. Danach wird das aus der Erwerbstätigkeit erzielte Einkommen „nach Abzug der Steuern, der Sozialversicherungsbeiträge und der Werbungskosten sowie eines Freibetrags in Höhe von 165 Euro in dem Kalendermonat der Ausübung“ angerechnet.
Angerechnet wird also nicht der steuerliche Überschuss, den du in deiner Steuererklärung ausweist, sondern das nach § 155 ermittelte Einkommen.
Bei selbstständiger Tätigkeit werden von den Betriebseinnahmen pauschal 30 % als Betriebsausgaben abgezogen. Das gilt nicht, wenn du höhere Betriebsausgaben nachweist.
Wichtig: Die 30 % sind nur die Kostenpauschale. Sie sind nicht der Anteil, der angerechnet wird.
Vereinfachtes Beispiel
Das folgende Beispiel zeigt nur den Rechenweg und die Größenordnung:
- Betriebseinnahmen: 800 Euro im Monat
- Abzüglich 30 % Pauschale (240 Euro): 560 Euro
- Abzüglich Freibetrag von 165 Euro: 395 Euro
Steuern und Sozialversicherungsbeiträge sind hier nicht angesetzt, damit es einfach bleibt. In diesem vereinfachten Beispiel würden rund 395 Euro auf das ALG I angerechnet. Die Agentur rechnet im Detail anders, unter anderem mit Tagessätzen.
Ein großer Teil des Nebenverdiensts ersetzt damit das ALG I. Plane deshalb nicht mit einem sofortigen Einkommensplus.
Kosten belegen lohnt sich manchmal
Liegen deine tatsächlichen Betriebsausgaben über 30 % der Einnahmen, lohnt es sich, sie zu belegen. Dann kannst du statt der Pauschale die höheren Kosten geltend machen.
Der Zeitpunkt: Monat der Ausübung, nicht Zahlungseingang
Das Gesetz knüpft die Anrechnung an den „Kalendermonat der Ausübung“. Es zählt also der Monat, in dem du die Tätigkeit ausübst, und nicht der Tag, an dem Geld auf dem Konto eingeht.
Plane deshalb auch dann mit einer Anrechnung, wenn eine Rechnung erst später bezahlt wird. Wie die Agentur bei verspäteten Zahlungen im Detail zuordnet, kannst du bei ihr erfragen.
Unsere Empfehlung als Redaktion: Halte Leistungsmonat und Rechnungsdatum jeder Einnahme fest. Gib der Agentur bei der Mitteilung an, für welchen Monat die Einnahme gilt.
Eine Ausnahme bei Vorerfahrung
§ 155 Abs. 2 SGB III sieht eine Ausnahme vor, die nur unter konkreten Voraussetzungen gilt. Du musst in den 18 Monaten vor Entstehung des Anspruchs mindestens 12 Monate lang neben einer versicherungspflichtigen Tätigkeit eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben. Dann bleibt Einkommen anrechnungsfrei, und zwar bis zu dem Betrag, der in den letzten zwölf Monaten durchschnittlich auf den Monat entfiel. Mindestens bleibt der Freibetrag von 165 Euro.
Ob die Voraussetzungen bei dir erfüllt sind, prüft die Agentur im Einzelfall. Wenn das auf dich zutreffen könnte, sprich sie gezielt darauf an.
Krankenversicherung und Gewerbe: Was sich nicht ändert
Solange du ALG I beziehst, bist du krankenversicherungspflichtig (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Daran ändert die Nebentätigkeit nichts.
Auch Gewerbeanmeldung, Finanzamt und Steuerpflicht gelten unabhängig vom ALG I. Informiere dich rechtzeitig über deine steuerlichen Pflichten und darüber, ob die Kleinunternehmerregelung für dich infrage kommt.
Beziehst du Grundsicherung statt ALG I, ist das Jobcenter zuständig und es gelten andere Regeln. Dieser Artikel behandelt nur das ALG I.
Nebenberuflich oder hauptberuflich? Wo der Gründungszuschuss ins Spiel kommt
Nach § 93 Abs. 1 SGB III können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Gründungszuschuss erhalten, wenn sie durch Aufnahme einer selbstständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden.
Eine Nebentätigkeit unter 15 Stunden, bei der du arbeitslos bleibst, beendet die Arbeitslosigkeit nicht. Sie ist damit nicht der Fall, den § 93 beschreibt.
Kein Anspruch, sondern Ermessen
Der Gründungszuschuss ist eine Ermessensleistung. Die Agentur schreibt selbst: „Sie haben keinen Rechtsanspruch auf die Förderung.“ Sie entscheidet im Einzelfall.
Der Restanspruch läuft mit
Eine Voraussetzung ist, dass bei Aufnahme der Tätigkeit noch mindestens 150 Tage Anspruch auf ALG I bestehen (§ 93 Abs. 2 SGB III). Daraus folgt: Je länger du im ALG-I-Bezug testest, desto weniger Restanspruch bleibt in der Regel. Die Restdauer erfährst du von deiner Agentur. Ein langer Testlauf kann also die Förderchance gefährden.
Weitere Voraussetzungen sind die Tragfähigkeitsbescheinigung einer fachkundigen Stelle und die Darlegung deiner Kenntnisse und Fähigkeiten.
Wann stellst du den Antrag?
Die Agentur nennt den Antragszeitpunkt auf ihrer Seite „Gründungszuschuss beantragen“ nicht ausdrücklich. Unsere Empfehlung als Redaktion: Stelle den Antrag, bevor du hauptberuflich startest, und lass die Entscheidung abwarten. Kläre den Ablauf vorher mit deiner Agentur, bevor du Fakten schaffst.
Wie der Gründungszuschuss funktioniert, erfährst du in unserem Überblick zum Gründungszuschuss.
Fazit: Dein nächster Schritt
Mit diesen vier Schritten gehst du sicher in den Testlauf:
- Stunden prüfen: Schätze ehrlich ab, wie viele Stunden das Business pro Woche braucht, und führe eine Stundenliste. Unter 15 muss es bleiben.
- Mitteilen: Teile den Start der Agentur mit. Frag nach Nachweisen und nach der Nebeneinkommensbescheinigung.
- Sauber dokumentieren: Führe Einnahmen und Ausgaben von Anfang an ordentlich, mit Leistungsmonat und Rechnungsdatum.
- Testphase begrenzen: Setz dir eine kurze Testphase, z. B. 2–3 Monate als Orientierung der Redaktion. Kläre schon vorher, wie viel ALG-I-Restanspruch du hast und ob ein Gründungszuschuss für dich infrage kommt, bevor du hauptberuflich startest.
Wenn du aus dem Testlauf ein Business machst, hilft dir ein Businessplan bei der Entscheidung.
Häufige Fragen
Muss ich mich beim Gewerbeamt anmelden?
Das hat mit dem ALG I nichts zu tun. Wer ein Gewerbe betreibt, meldet es an. Freie Berufe brauchen keine Gewerbeanmeldung. Die Mitteilung an die Agentur für Arbeit ist unabhängig davon nötig.
Was, wenn ich mal eine Woche über 15 Stunden komme?
Nach § 138 Abs. 3 SGB III bleiben gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer unberücksichtigt. Das gilt nicht auf Dauer. Sprich im Zweifel mit deiner Agentur.
Wird auch ein Verlust angerechnet oder mindert er mein ALG I?
Das Gesetz regelt, dass erzieltes Einkommen angerechnet wird. Wie die Agentur einen Verlust in einem Monat behandelt, ob er etwa mit anderen Monaten oder Einkünften verrechnet wird, lässt sich aus dem Gesetzestext nicht ablesen. Wir geben dazu bewusst keine Antwort. Lass dir das vor dem Start von deiner Agentur sagen und halte die Antwort schriftlich fest.
Zählt der Aufbau der Website schon als Arbeitszeit?
Es zählt die Tätigkeitszeit für das Vorhaben. Im Zweifel teilst du sie mit und fragst bei der Agentur nach.
Quellen
- § 138 SGB III (Arbeitslosigkeit)
- § 155 SGB III (Anrechnung von Nebeneinkommen)
- § 93 SGB III (Gründungszuschuss)
- § 313 SGB III (Nebeneinkommensbescheinigung)
- § 60 SGB I (Mitwirkung, Änderungsmitteilung)
- § 50 SGB X (Erstattung)
- § 5 SGB V (Versicherungspflicht)
- Agentur für Arbeit, Veränderungsmitteilung
- Agentur für Arbeit, Gründungszuschuss beantragen
Abgerufen am 07.10.2026.
Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Die Agentur für Arbeit entscheidet im Einzelfall.
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