Gründungszuschuss beantragen: Ablauf in 7 Schritten (Stand 10/2026)
Antrag, Reihenfolge, Voraussetzungen und Stolpersteine: So beantragst du den Gründungszuschuss bei der Agentur für Arbeit, ohne dir den Anspruch zu verbauen.
Wie beantragst du den Gründungszuschuss, in welcher Reihenfolge, und was darfst du vorher auf keinen Fall tun? Kurz gesagt: Den Antrag musst du bei der Agentur für Arbeit gestellt haben, bevor du die selbstständige Tätigkeit aufnimmst. Außerdem brauchst du bei Aufnahme noch mindestens 150 Tage Restanspruch auf Arbeitslosengeld (ALG I) und die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle.
Die Agentur entscheidet nach Ermessen, einen Rechtsanspruch hast du nicht. Dieser Artikel zeigt den Ablauf in sieben Schritten, mit den Stolpersteinen, die du kennen solltest. Rechtsstand: Oktober 2026.
Das Wichtigste vorab: Drei Dinge, die du vor dem ersten Schritt wissen musst
1. Es ist eine Ermessensleistung. Nach § 93 Abs. 1 SGB III „können“ Arbeitslose einen Gründungszuschuss erhalten. Selbst wenn du alle Voraussetzungen erfüllst, entscheidet die Agentur im Einzelfall. Plane deshalb so, dass dein Start nicht allein vom Zuschuss abhängt.
2. Die Reihenfolge ist entscheidend. Das Gesetz verlangt, dass Leistungen der Arbeitsförderung vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beantragt werden (§ 324 Abs. 1 SGB III). Beim Gründungszuschuss ist das die Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit. Der Antrag muss also vor dem Start bei der Agentur sein.
Davon zu trennen ist eine Vorsichtsfrage: Musst du auch den Bescheid abwarten? Das schreibt der Gesetzeswortlaut nicht ausdrücklich vor. Es ist aber der risikoärmere Weg, mehr dazu in Schritt 6.
3. Zuständig ist die Agentur für Arbeit, nicht das Jobcenter. Wer Grundsicherung bezieht, ist beim Jobcenter und beim Einstiegsgeld an der richtigen Stelle.
Voraussetzungen im Schnellcheck
- Selbstständig und hauptberuflich: Du beendest durch die Tätigkeit deine Arbeitslosigkeit. „Hauptberuflich“ steht so im Gesetz, eine Stundenzahl nennt es nicht. Nach Angabe der Bundesagentur bedeutet es, dass du mindestens 15 Stunden pro Woche selbstständig arbeitest. Das ist eine Angabe der Agentur, kein Gesetzeswortlaut. Die Prüfung erfolgt im Einzelfall. Wenn du neben der Gründung noch arbeitest oder nur wenige Stunden planst, klär das vorab mit der Agentur.
- Restanspruch: Bei Aufnahme der Tätigkeit hast du noch mindestens 150 Tage ALG I. Der Anspruch darf nicht allein auf § 147 Abs. 3 SGB III beruhen.
- Tragfähigkeit: Du weist sie mit der Stellungnahme einer fachkundigen Stelle nach. Außerdem legst du deine Kenntnisse und Fähigkeiten dar.
- Kein Ruhen: Es darf kein Ruhenstatbestand nach §§ 156 bis 159 SGB III vorliegen. Dazu gehört die Sperrzeit.
- Sperre nach früherer Förderung: Nach einer früheren Förderung müssen 24 Monate vergangen sein. Aus besonderen, in der Person liegenden Gründen kann davon abgesehen werden.
- Regelaltersgrenze: Wer sie erreicht hat, wird ab dem Folgemonat nicht mehr gefördert.
Die Paragraphen können sich ändern. Lies deshalb vor dem Antrag den aktuellen Wortlaut von § 93, § 94 und § 324 SGB III auf gesetze-im-internet.de nach.
Der Ablauf in sieben Schritten
Schritt 1: Restanspruch prüfen
Sieh auf deinem Bescheid oder bei der Agentur nach, wie viele Tage ALG I noch offen sind.
Rechne dann rückwärts. Businessplan, Stellungnahme und Antragsbearbeitung brauchen Zeit. Die 150 Tage müssen aber noch bestehen, wenn du die Tätigkeit aufnimmst. Wer den Start lange hinausschiebt, etwa um den Bescheid abzuwarten, verbraucht Restanspruch.
Eine Sperrzeit verkürzt den Anspruch und kann zum Ruhen führen. Wenn dich das betrifft, sprich die Agentur oder eine Beratungsstelle darauf an.
Schritt 2: Frühzeitig mit der Agentur sprechen
Sprich deine Gründungsabsicht bei deiner Vermittlungsfachkraft an. Die Bundesagentur nennt den Beratungstermin selbst als ersten Schritt. Sag ehrlich, was du vorhast, und frag nach den Unterlagen und Formularen.
Ermessen heißt: Die Agentur entscheidet im Einzelfall. Nicht jede Agentur muss dabei gleich verfahren.
Frag dort außerdem ausdrücklich:
- Wie handhabt ihr es, wenn ich nach gestelltem Antrag, aber vor dem Bescheid starte?
- Gilt meine geplante Wochenarbeitszeit als hauptberuflich?
Lass dir die Antworten schriftlich geben.
Schritt 3: Businessplan erstellen
Der Businessplan ist die Grundlage für die fachkundige Stelle. Wie du ihn aufbaust, zeigt dir unser kostenloser Businessplan. Typische Bestandteile sind:
- Gründerperson und Qualifikation
- Angebot
- Markt und Kunden
- Marketing
- Rechtsform und Formalien
- Kapitalbedarf
- Umsatz- und Rentabilitätsvorschau
- Liquiditätsplan
Begründe deine Annahmen nachvollziehbar. Zahlen ohne Herleitung überzeugen weder die fachkundige Stelle noch die Agentur.
Schritt 4: Fachkundige Stelle wählen und Stellungnahme einholen
Nach § 93 Abs. 2 Satz 2 SGB III sind fachkundige Stellen „insbesondere“ Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute. Die Aufzählung ist beispielhaft, nicht abschließend. Die Stelle prüft anhand deines Plans die Tragfähigkeit. Die Stellungnahme wird auch Tragfähigkeitsbescheinigung genannt.
Wichtig: Eine Stellungnahme garantiert die Bewilligung nicht. Ob eine Stelle als fachkundig gilt und ob die Stellungnahme genügt, beurteilt die Agentur. Kläre das vorab mit ihr, egal wen du wählst.
coachRED erstellt Stellungnahmen als fachkundige Stelle. Ob die Agentur sie im Einzelfall anerkennt, prüft sie selbst.
Schritt 5: Antrag bei der Agentur für Arbeit stellen
Stell den Antrag bei der örtlich zuständigen Agentur, und zwar vor Aufnahme der Tätigkeit. Die Bundesagentur beschreibt fünf Ablaufschritte:
- Termin für ein Beratungsgespräch mit der Vermittlungsfachkraft vereinbaren.
- Dokumente vorbereiten: Stellungnahme der fachkundigen Stelle einholen und weitere Unterlagen zusammenstellen.
- Antrag auf Gründungszuschuss Phase 1 online stellen.
- Nach positiver Prüfung folgt der Bewilligungsbescheid.
- Danach kannst du den Antrag auf Phase 2 stellen.
Zur Form: Nach dem BSG-Urteil vom 05.05.2010 (B 11 AL 28/09 R) kann ein Antrag mündlich wirksam gestellt werden. Das Urteil erging zur früheren Rechtslage, vor der Neufassung des Gründungszuschusses (Reform 2011/2012). Verlass dich deshalb nicht darauf, dass die Agentur es heute genauso handhabt. Stell den Antrag in jedem Fall früh und nachweisbar, also online mit Bestätigung oder schriftlich mit Eingangsbestätigung.
Unterlagen: Üblich sind das Antragsformular, die Stellungnahme der fachkundigen Stelle und der Nachweis deiner Kenntnisse und Fähigkeiten (Lebenslauf, Zeugnisse, Qualifikationen). In der Praxis wird meist auch der Businessplan verlangt. Die genaue Liste gibt die Agentur vor, frag deshalb bei ihr nach der aktuellen Unterlagenliste.
Schritt 6: Vor dem Start: Antrag stellen, Bescheid abwarten oder Start abstimmen
Hier steckt die größte Falle. Trenne zwei Dinge:
Was das Gesetz verlangt: Der Antrag muss vor der Aufnahme der Tätigkeit gestellt sein (§ 324 Abs. 1 SGB III). Eine Bewilligung vor dem Start schreibt der Gesetzeswortlaut nicht ausdrücklich vor.
Was in der Praxis riskant ist: Die Ablaufbeschreibung der Bundesagentur endet mit dem Bescheid. Eine ausdrückliche Regel dazu, ob du vor dem Bescheid starten darfst, steht dort nicht. Wer vor dem Bescheid startet, trägt das Risiko einer Ablehnung, denn die Agentur entscheidet nach Ermessen. Außerdem musst du darauf achten, dass die 150 Tage bei Aufnahme noch bestehen.
Unsere Vorsichtsempfehlung als Magazin: Starte erst nach dem Bescheid. Oder stimme den Starttermin vorher mit der Agentur ab und lass dir das schriftlich bestätigen. Das ist keine Vorgabe der Agentur, sondern ein Rat, um unnötige Risiken zu vermeiden.
Was als „Aufnahme“ zählt: Nach der BSG-Rechtsprechung (Urteil vom 05.05.2010, B 11 AL 28/09 R) kann eine selbstständige Tätigkeit schon durch Vorbereitungshandlungen aufgenommen werden. Das gilt, wenn sie im Geschäftsverkehr Außenwirkung entfalten und ernsthaft und unmittelbar auf die spätere Geschäftstätigkeit ausgerichtet sind. Dazu können nach außen sichtbare Schritte gehören, etwa eine Gewerbeanmeldung, das Auftreten am Markt, das Annehmen von Aufträgen oder das Stellen von Rechnungen. Rein interne Planung wie Businessplan schreiben oder Informationen sammeln ist davon zu unterscheiden.
Auch hier gilt: Das Urteil erging zur früheren Rechtslage. Wo die Grenze im Einzelfall verläuft, klärst du am besten vorab mit der Agentur.
Bei Ablehnung ist ein Widerspruch möglich. Frist und Rechtsbehelfsbelehrung stehen im Bescheid.
Schritt 7: Förderphase und Anschlussförderung
Phase 1: Sechs Monate lang bekommst du den Betrag, den du zuletzt als ALG I bezogen hast, plus 300 € monatlich (§ 94 Abs. 1 SGB III).
Phase 2: Danach kann der Zuschuss für weitere neun Monate in Höhe von 300 € monatlich geleistet werden. Das ist eine „Kann“-Leistung, kein Automatismus. Du musst deine Geschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterlagen darlegen. Bei Zweifeln kann die Agentur eine erneute Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen (§ 94 Abs. 2 SGB III). Die Bundesagentur nennt dafür einen eigenen Antrag auf Phase 2.
Insgesamt ergibt das maximal 15 Monate Förderung. Plane deine Finanzen so, dass sie nicht davon abhängen, dass Phase 2 kommt.
Typische Stolpersteine
- Antrag zu spät oder Tätigkeit zu früh: Du hast nach außen angefangen, bevor der Antrag bei der Agentur eingegangen ist. Das ist der gefährlichste Fehler.
- Vor dem Bescheid gestartet, ohne das mit der Agentur zu klären. Das birgt ein Ablehnungsrisiko.
- Restanspruch zu knapp oder durch langes Warten aufgebraucht.
- Wochenarbeitszeit zu gering für „hauptberuflich“ (Angabe der Agentur: mindestens 15 Stunden pro Woche) und vorab nicht geklärt.
- Sperrzeit nach Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag.
- Businessplan zu dünn oder Umsatzannahmen nicht begründet.
- Kein Gespräch mit der Agentur geführt.
Fazit: Dein nächster Schritt
Prüf heute deinen Restanspruch und vereinbare einen Termin bei der Agentur. Fang parallel mit dem Businessplan an. Stell den Antrag früh und nachweisbar, und nimm die Tätigkeit nicht nach außen auf, bevor er bei der Agentur eingegangen ist.
Einen kompakten Überblick findest du auch auf unserer Seite zum Gründungszuschuss.
Häufige Fragen
Gibt es einen Rechtsanspruch auf den Gründungszuschuss? Nein. Es ist eine Ermessensleistung. Die Agentur entscheidet im Einzelfall.
Kann ich den Antrag nachträglich stellen? Verlass dich nicht darauf. Das Gesetz verlangt den Antrag vor dem leistungsbegründenden Ereignis. Die Agentur kann zur Vermeidung unbilliger Härten eine verspätete Antragstellung zulassen. Das ist aber eine Ausnahme im Ermessen und kein Plan.
Wie viele Tage ALG I muss ich noch haben? Bei Aufnahme der Tätigkeit mindestens 150 Tage. Der Anspruch darf nicht allein auf § 147 Abs. 3 SGB III beruhen.
Wer stellt die Stellungnahme aus? Eine fachkundige Stelle. Die Aufzählung in § 93 Abs. 2 Satz 2 SGB III ist beispielhaft. Ob eine Stelle anerkannt wird, prüft die Agentur.
Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Ob du gefördert wirst, entscheidet die Agentur für Arbeit im Einzelfall nach Ermessen.
Quellen
- § 93 SGB III – Gründungszuschuss
- § 94 SGB III – Dauer und Höhe
- § 324 SGB III – Antragserfordernis
- Fachliche Weisungen der Bundesagentur zu §§ 93, 94 SGB III, gültig ab 13.09.2023
- Bundesagentur für Arbeit: Gründungszuschuss beantragen
- Förderdatenbank des Bundes: Gründungszuschuss
- BSG, Urteil vom 05.05.2010, B 11 AL 28/09 R (Wiedergabe der Entscheidung): anwalt24.de
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